Impressum:
Herausgeber und Verantwortlicher ist Ronald Leideck.
Anschrift Ronald Leideck Bahnhofstraße 1a 01833 Stolpen
Telefon: 035973-29588 Telefax: 035973-29587
Email: LBV-Stolpen (at) email (.) de
Internet http://www.leideck.de http://www.stfw.biz
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id.-Nr.) DE209300799
Zuständige Kammer Steuerberaterkammer Sachsen in Leipzig
Zuständige Oberfinanzdirektion Oberfinanzdirektion Chemnitz
Anerkannter Abschluß gemäß § 8 Abs. 4 StBerG Steuerfachwirt
Hinweis auf die eingeschränkte Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 8 Abs. 4 Steuerberatungsgesetz Ich bin zur eingeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Diese Hilfeleistung wird entweder als selbständiger Steuerfachwirt für den Bereich der Buchhaltungen oder als Beratungsstellenleiter im Lohnsteuerhilfeverein “Lohnsteuerberatungsverbund e. V.”, mit Sitz in Wald- sassen, für die Lohnsteuerhilfe erbracht. Die Einschränkungen bzw. Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen sind wie folgt:
1. Teilbereich Buchhaltung (siehe § 6 Nr. 3 und 4 Steuerberatungsgesetz)
“Die beschränkte Hilfeleistung in Steuersachen umfaßt das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen sowie die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind.”
2. Teilbereich Lohnsteuerhilfe (siehe § 4 Steuerberatungsgesetz)
“Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt: ... 11. Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese a) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuerge- setzes), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes erzielen, b) keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuer- pflichtige Umsätze ausführen, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26a des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei, und c) Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von dreizehntausend Euro, im Faller der Zusammenver- anlagung von sechsundzwanzigtausend Euro, nicht übersteigen und im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund ei- nes Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden.
Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berech- tigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengeset- zes 1999, bei den Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes sowie bei mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden, ...”
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